Ratgeber · Recht
Gold verkaufen: Warum Sie Ihren Ausweis brauchen (Geldwäschegesetz)
Die Identifizierungspflicht beim Edelmetallankauf, die Bargeldgrenzen, was mit Ihren Daten passiert – und warum ein Händler ohne Ausweispflicht ein Warnsignal ist.

Wer in Deutschland Gold verkauft, muss sich ausweisen. Das empfinden manche Kunden als lästig – tatsächlich ist es die wichtigste Schutzregel für ehrliche Verkäufer. Denn ein Händler, der ohne Ausweis ankauft, kauft auch gestohlene Ware an. Und dessen Preise sind aus Gründen hoch, die Sie nicht wollen.
Was das Geldwäschegesetz verlangt
Edelmetallhändler gelten nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 Geldwäschegesetz (GwG) als „Güterhändler“ und damit als Verpflichtete. Sie müssen ihre Vertragspartner identifizieren – beim Handel mit Edelmetallen bereits ab einem Bargeldbetrag von 2.000 Euro (§ 10 Abs. 6a GwG), bei sonstigen hochwertigen Gütern ab 10.000 Euro. Unabhängig vom Betrag müssen sie bei Verdacht auf Geldwäsche eine Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) abgeben. Die meisten seriösen Ankäufer – wir eingeschlossen – identifizieren deshalb bei jedem Ankauf, unabhängig von der Summe. Das vereinfacht die Abläufe und schließt Grauzonen aus.
Was erfasst wird
Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Art und Nummer des Ausweisdokuments, ausstellende Behörde. Dazu der Ankauf selbst: Gegenstände, Gewichte, Feingehalte, Preis, Datum. Diese Aufzeichnungen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden (§ 8 GwG) und dürfen nur an Behörden herausgegeben werden – nicht an Dritte, nicht für Werbung.
Welche Ausweise gelten
- Personalausweis (auch vorläufiger)
- Reisepass
- Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
- Nicht ausreichend: Führerschein, Krankenkassenkarte, Studierendenausweis, Kopien
Gewerbeordnung: Ankaufsbücher und Reisegewerbeverbot
Der An- und Verkauf von Edelmetallen ist nach § 38 GewO ein überwachungsbedürftiges Gewerbe: Die Behörde prüft die Zuverlässigkeit des Inhabers (Führungszeugnis, Gewerbezentralregister), und der Händler muss Aufzeichnungen über jeden Ankauf führen. Außerdem verbietet § 56 GewO den Ankauf von Edelmetallen im Reisegewerbe – also an der Haustür, im Hotelzimmer, auf „Goldpartys“ oder im Wohnzimmer des Verkäufers. Wer Sie so anspricht, verstößt gegen das Gesetz.
Bar oder Überweisung?
Barzahlung ist beim Edelmetallankauf erlaubt und üblich; die Identifizierungspflicht gilt bei uns ohnehin. Bei größeren Beträgen bevorzugen wir die Echtzeitüberweisung: Das Geld ist in Sekunden auf Ihrem Konto, und Sie tragen keine Bargeldsumme durch die Stadt. Für Beträge oberhalb der gesetzlichen Bargeldgrenzen ist die Überweisung ohnehin vorgeschrieben.
Muss ich die Herkunft belegen?
Nein. Sie müssen sich ausweisen und versichern, dass die Ware Ihnen gehört – eine Rechnung oder ein Erbschein ist nicht erforderlich. Bei ungewöhnlich großen Mengen fragen wir nach dem Hintergrund (Erbfall, Auflösung eines Schließfachs), weil das Gesetz uns zur Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Das ist kein Misstrauen, sondern Vorschrift.
Warnsignale bei anderen Anbietern
- Ankauf ohne Ausweis
- Ankauf an der Haustür, im Hotel, auf Veranstaltungen
- Kein Ankaufbeleg oder Beleg ohne Gewichte und Feingehalte
- Preis wird erst „nach Prüfung im Labor“ genannt, wenn die Ware bereits eingeschickt ist
- Druck: „Angebot gilt nur jetzt“
Ab welchem Betrag muss ich mich ausweisen?
Gesetzlich beim Edelmetallhandel ab 2.000 € Bargeld; die meisten seriösen Händler – auch wir – identifizieren bei jedem Ankauf.
Werden meine Daten weitergegeben?
Nur an Behörden, wenn das Gesetz es verlangt. Nicht an Dritte, nicht für Werbung. Aufbewahrung fünf Jahre.
Ankauf in Köln
Fragen zu Ihrem Stück? Bringen Sie es vorbei.
Prüfung und Beratung sind kostenlos – auch wenn Sie am Ende nicht verkaufen.